Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 209/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 45 Abs. 1Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins
Text
Tafeln und Zettel zur Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes
§ 39. (1) Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Aussehen leicht für solche Zeichen, bildliche Darstellungen, Aufschriften oder Tafeln gehalten werden können, die auf Grund des ADR und dieses Bundesgesetzes zur Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes an den Versandstücken und Beförderungseinheiten anzubringen sind, dürfen an Versandstücken und Fahrzeugen nicht angebracht sein.Paragraph 39, (1) Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Aussehen leicht für solche Zeichen, bildliche Darstellungen, Aufschriften oder Tafeln gehalten werden können, die auf Grund des ADR und dieses Bundesgesetzes zur Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes an den Versandstücken und Beförderungseinheiten anzubringen sind, dürfen an Versandstücken und Fahrzeugen nicht angebracht sein.
(2)Absatz 2,Kennzeichnungen im Sinne des Abs. 1, die auf Grund eines internationalen Übereinkommens, das die Beförderung gefährlicher Güter durch einen anderen Verkehrsträger als die Straße regelt, angebracht sind, bleiben unberührt.Kennzeichnungen im Sinne des Absatz eins,, die auf Grund eines internationalen Übereinkommens, das die Beförderung gefährlicher Güter durch einen anderen Verkehrsträger als die Straße regelt, angebracht sind, bleiben unberührt.
(3)Absatz 3,Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Beförderungssicherheit und des Schutzes von Personen, Sachen und der Umwelt, unter Berücksichtigung der Art und der Gefährlichkeit dieser Stoffe nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes an den Versandstücken und den Fahrzeugen und über die Beschaffenheit der zur Kennzeichnung bestimmten Tafeln und Zettel erlassen werden.
Dokumentnummer
NOR12148654
Alte Dokumentnummer
N9197914833T