Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 209/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 45 Abs. 1Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins
Text
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:Paragraph 3, (1) Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
gefährliche Güter: Stoffe und Gegenstände, die als Stoffe und Gegenstände des ADR oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bezeichnet sind;
Beförderung: die Ortsveränderung eines gefährlichen Gutes mit Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich der zeitweiligen Unterbrechungen im Verlauf der Beförderung, der unmittelbaren Vorbereitungs- und Abschlußhandlungen und der mit der Beförderung verbundenen sonstigen Handhabung des gefährlichen Gutes;
nationale Beförderung: jede Beförderung, die im Bundesgebiet beginnt und endet und die ausschließlich auf Bundesgebiet erfolgt und jede grenzüberschreitende Beförderung, auf die das ADR nicht anzuwenden ist, für den im Bundesgebiet liegenden Teil der Beförderungsstrecke;
Beförderungseinheit: ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug mit einem Anhänger, sofern zumindest das Kraftfahrzeug oder der Anhänger mit einem gefährlichen Gut beladen ist oder wie ein so beladenes Fahrzeug zu behandeln ist;
Verpackung: ein Behältnis oder eine Umhüllung, wie insbesondere Gefäße, Fässer, Kapseln, Kartuschen, Tanks, Container, die für die Aufnahme eines gefährlichen Gutes zum Zweck seiner Beförderung bestimmt sind;
Versandstück: ein verpacktes gefährliches Gut oder eine leere Verpackung, die wie ein solches Gut zu behandeln ist;
Halter: derjenige, der ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt;
Versender: derjenige, für dessen Rechnung die Güterversendung besorgt wird;
Absender: derjenige, der den Vertrag über die Beförderung eines gefährlichen Gutes im eigenen Namen schließt; der Spediteur gilt als Absender;
Beförderer: derjenige, der ein gefährliches Gut auf Grund einer vertraglichen oder sonstigen Verpflichtung gegenüber dem Versender oder Absender zur Beförderung übernimmt oder auf eigene Rechnung befördert;
Empfänger: derjenige, an den das gefährliche Gut nach Beendigung der Beförderung abgeliefert werden soll;
Prüfanstalt: jede Anstalt, die auf Grund ihrer behördlichen Autorisierung berechtigt ist, die jeweiligen, in den gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Untersuchungen, Erprobungen und Prüfungen durchzuführen und darüber Bunde und Gutachten auszustellen.Prüfanstalt: jede Anstalt, die auf Grund ihrer behördlichen Autorisierung berechtigt ist, die jeweiligen, in den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Untersuchungen, Erprobungen und Prüfungen durchzuführen und darüber Bunde und Gutachten auszustellen.
(2)Absatz 2,Die im ADR näher bestimmten Begriffe gelten auch als Begriffe im Sinne dieses Bundesgesetzes. Der in diesem Bundesgesetz enthaltene Begriff Bauartmuster einer Verpackung entspricht dem im ADR enthaltenen Begriff Bauartmuster eines Versandstückes (Versandstückmuster).
Schlagworte
Vorbereitungshandlung
Dokumentnummer
NOR12148618
Alte Dokumentnummer
N9197914797T