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§ 41 GGSt

Fassungen
01.01.1988 bis 31.08.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4101.01.198831.08.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Abkürzung

GGSt

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

römisch sieben. ABSCHNITT

Behördenzuständigkeit, Straf-, Vollzugs- und Übergangsbestimmungen

Behördenzuständigkeit

Paragraph 41, (1) Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen und für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des Paragraph 42, ist, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,

  1. Ziffer eins
    in erster Instanz
    1. Litera a
      die Bezirksverwaltungsbehörde,
    2. Litera b
      im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese,
  2. Ziffer 2
    in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig.
  1. Absatz 2,An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, durch die Bezirksverwaltungsbehörde und den Landeshauptmann hat die Bundesgendarmerie mitzuwirken. Die Bundesgendarmerie hat
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, des ADR und der im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, getroffenen Vereinbarungen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes auf den Straßen mit öffentlichem Verkehr und nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz 2, auf Verkehrsflächen ohne öffentlichen Verkehr zu überwachen,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen und
    3. Ziffer 3
      in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fallen einzuschreiten.
  2. Absatz 3,Die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Die Erlassung von Verordnungen auf Grund des Paragraph 35, Absatz 3,, die nur innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches eines Landeshauptmannes gelten sollen, obliegt dem Landeshauptmann. Die Kundmachung von Verordnungen nach Paragraph 35, Absatz 3, kann auch durch entsprechende in der Straßenverkehrsordnung 1960 vorgesehene Vorschriftszeichen erfolgen.
  3. Absatz 4,Zuständige Behörde für die auf Grund des ADR vorzunehmenden Amtshandlungen ist, insoweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt ist, der Landeshauptmann. Für Amtshandlungen betreffend Bauartmuster von Verpackungen (Versandstückmuster) ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auch dann zuständig, wenn diese nicht unter Paragraph 5, fallen.

Gesetzesnummer

10011519

Dokumentnummer

NOR12148656

Alte Dokumentnummer

N9197914835T