Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 209/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
VII. ABSCHNITTrömisch sieben. ABSCHNITT
Behördenzuständigkeit, Straf-, Vollzugs- und Übergangsbestimmungen
Behördenzuständigkeit
§ 41. (1) Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen und für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 42 ist, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,Paragraph 41, (1) Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen und für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des Paragraph 42, ist, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,
in erster Instanz
die Bezirksverwaltungsbehörde,
im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese,
in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig.
(2)Absatz 2,An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, durch die Bezirksverwaltungsbehörde und den Landeshauptmann hat die Bundesgendarmerie mitzuwirken. Die Bundesgendarmerie hat
die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, des ADR und der im Sinne des § 1 Abs. 3 getroffenen Vereinbarungen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes auf den Straßen mit öffentlichem Verkehr und nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 auf Verkehrsflächen ohne öffentlichen Verkehr zu überwachen,die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, des ADR und der im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, getroffenen Vereinbarungen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes auf den Straßen mit öffentlichem Verkehr und nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz 2, auf Verkehrsflächen ohne öffentlichen Verkehr zu überwachen,
Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen und
in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fallen einzuschreiten.
(3)Absatz 3,Die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Die Erlassung von Verordnungen auf Grund des § 35 Abs. 3, die nur innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches eines Landeshauptmannes gelten sollen, obliegt dem Landeshauptmann. Die Kundmachung von Verordnungen nach § 35 Abs. 3 kann auch durch entsprechende in der Straßenverkehrsordnung 1960 vorgesehene Vorschriftszeichen erfolgen.Die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Die Erlassung von Verordnungen auf Grund des Paragraph 35, Absatz 3,, die nur innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches eines Landeshauptmannes gelten sollen, obliegt dem Landeshauptmann. Die Kundmachung von Verordnungen nach Paragraph 35, Absatz 3, kann auch durch entsprechende in der Straßenverkehrsordnung 1960 vorgesehene Vorschriftszeichen erfolgen.
(4)Absatz 4,Zuständige Behörde für die auf Grund des ADR vorzunehmenden Amtshandlungen ist, insoweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt ist, der Landeshauptmann. Für Amtshandlungen betreffend Bauartmuster von Verpackungen (Versandstückmuster) ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auch dann zuständig, wenn diese nicht unter § 5 fallen.Zuständige Behörde für die auf Grund des ADR vorzunehmenden Amtshandlungen ist, insoweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt ist, der Landeshauptmann. Für Amtshandlungen betreffend Bauartmuster von Verpackungen (Versandstückmuster) ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auch dann zuständig, wenn diese nicht unter Paragraph 5, fallen.
Dokumentnummer
NOR12148656
Alte Dokumentnummer
N9197914835T