Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 209/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Strafbestimmungen
§ 42. (1) WerParagraph 42, (1) Wer
als Beförderer ein gefährliches Gut entgegen § 22 Abs. 1 befördert,als Beförderer ein gefährliches Gut entgegen Paragraph 22, Absatz eins, befördert,
als Absender ein gefährliches Gut entgegen § 22 Abs. 2 zur Beförderung übergibt,als Absender ein gefährliches Gut entgegen Paragraph 22, Absatz 2, zur Beförderung übergibt,
als Versender ein gefährliches Gut entgegen § 22 Abs. 3 befördern läßt oderals Versender ein gefährliches Gut entgegen Paragraph 22, Absatz 3, befördern läßt oder
Lenker besonders ausbildet (§ 40), ohne vom Landeshauptmann dazu ermächtigt zu sein.Lenker besonders ausbildet (Paragraph 40,), ohne vom Landeshauptmann dazu ermächtigt zu sein.
begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 600 000 S zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer
als Zulassungsbesitzer Änderungen gemäß § 13 Abs. 1 und § 20 nicht anzeigt,als Zulassungsbesitzer Änderungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 20, nicht anzeigt,
als Lenker entgegen § 26 Abs. 2 Teile, Ausrüstungsgegenstände und Ausstattungsgegenstände des Kraftfahrzeuges oder Anhängers der Behörde und deren Organen nicht zugänglich macht,als Lenker entgegen Paragraph 26, Absatz 2, Teile, Ausrüstungsgegenstände und Ausstattungsgegenstände des Kraftfahrzeuges oder Anhängers der Behörde und deren Organen nicht zugänglich macht,
als Lenker entgegen § 26 Abs. 2 der Behörde nicht die notwendigen Mengen oder Teile des beförderten gefährlichen Stoffes zur Verfügung stellt,als Lenker entgegen Paragraph 26, Absatz 2, der Behörde nicht die notwendigen Mengen oder Teile des beförderten gefährlichen Stoffes zur Verfügung stellt,
eine Beförderungseinheit entgegen § 27 Abs. 2 erster Satz in Betrieb nimmt oder lenkt,eine Beförderungseinheit entgegen Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz in Betrieb nimmt oder lenkt,
entgegen § 27 Abs. 3 letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht befolgt,entgegen Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht befolgt,
einer gemäß § 27 Abs. 4 getroffenen Entscheidung zuwiderhandelt,einer gemäß Paragraph 27, Absatz 4, getroffenen Entscheidung zuwiderhandelt,
die gemäß § 28 Abs. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt,die gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 angeordneten Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt,
als Lenker entgegen § 30 Abs. 2 die dort angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen nicht der Behörde vorlegt,als Lenker entgegen Paragraph 30, Absatz 2, die dort angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen nicht der Behörde vorlegt,
als Lenker entgegen § 30 Abs. 4 den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsbewilligung nicht mitführt,als Lenker entgegen Paragraph 30, Absatz 4, den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsbewilligung nicht mitführt,
entgegen § 31 ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger in das Bundesgebiet einbringt,entgegen Paragraph 31, ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger in das Bundesgebiet einbringt,
entgegen § 32 Abs. 1 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt,entgegen Paragraph 32, Absatz eins, ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt,
als Lenker entgegen § 32 Abs. 2 nicht dafür sorgt, daß der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser auf Fahrten in Betrieb sind,als Lenker entgegen Paragraph 32, Absatz 2, nicht dafür sorgt, daß der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser auf Fahrten in Betrieb sind,
als Lenker entgegen § 32 Abs. 3 bei der Beförderung die im § 22 Abs. 1 Z. 7 angeführten Begleitpapiere, Bescheide und Ausrüstungsgegenstände nicht dem ADR entsprechend mitführt oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht auf Verlangen zur Überprüfung aushändigt,als Lenker entgegen Paragraph 32, Absatz 3, bei der Beförderung die im Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 7, angeführten Begleitpapiere, Bescheide und Ausrüstungsgegenstände nicht dem ADR entsprechend mitführt oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht auf Verlangen zur Überprüfung aushändigt,
als Lenker entgegen § 32 Abs. 4 nicht dafür sorgt, daß sich auf der Beförderungseinheit nur Personen befinden, deren Teilnahme an der Beförderung erforderlich ist,als Lenker entgegen Paragraph 32, Absatz 4, nicht dafür sorgt, daß sich auf der Beförderungseinheit nur Personen befinden, deren Teilnahme an der Beförderung erforderlich ist,
als Lenker oder Begleitperson entgegen § 32 Abs. 5 erster Satz nicht dafür sorgt, daß die Beförderungseinheit nach den Vorschriften des ADR überwacht wird,als Lenker oder Begleitperson entgegen Paragraph 32, Absatz 5, erster Satz nicht dafür sorgt, daß die Beförderungseinheit nach den Vorschriften des ADR überwacht wird,
als Lenker oder Begleitperson entgegen § 32 Abs. 5 zweiter Satz nicht unverzüglich die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt,als Lenker oder Begleitperson entgegen Paragraph 32, Absatz 5, zweiter Satz nicht unverzüglich die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt,
als Lenker entgegen § 32 Abs. 6 nicht dafür Sorge trägt, daß er leicht erreichbar ist,als Lenker entgegen Paragraph 32, Absatz 6, nicht dafür Sorge trägt, daß er leicht erreichbar ist,
als Lenker oder Begleitperson entgegen § 32 Abs. 7 den einschreitenden Katastropheneinsatzorganen nicht Einsicht in die schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen gibt,als Lenker oder Begleitperson entgegen Paragraph 32, Absatz 7, den einschreitenden Katastropheneinsatzorganen nicht Einsicht in die schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen gibt,
als Lenker oder Begleitperson entgegen § 32 Abs. 8 Alkohol zu sich nimmt,als Lenker oder Begleitperson entgegen Paragraph 32, Absatz 8, Alkohol zu sich nimmt,
als Halter entgegen § 33 Abs. 1 nicht für die Einhaltung der im § 10 enthaltenen Bestimmungen sorgt,als Halter entgegen Paragraph 33, Absatz eins, nicht für die Einhaltung der im Paragraph 10, enthaltenen Bestimmungen sorgt,
als Halter entgegen § 33 Abs. 2 nicht dafür sorgt, daß der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser vor Antritt der Fahrt betriebsbereit sind,als Halter entgegen Paragraph 33, Absatz 2, nicht dafür sorgt, daß der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser vor Antritt der Fahrt betriebsbereit sind,
als Halter entgegen § 33 Abs. 2 nicht dafür sorgt, daß die Schaublätter vom Lenker den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überprüfung ausgehändigt werden können,als Halter entgegen Paragraph 33, Absatz 2, nicht dafür sorgt, daß die Schaublätter vom Lenker den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überprüfung ausgehändigt werden können,
als Halter entgegen § 33 Abs. 2 nicht dafür sorgt, daß die vorgeschriebenen Eintragungen in die Schaublätter vorgenommen werden,als Halter entgegen Paragraph 33, Absatz 2, nicht dafür sorgt, daß die vorgeschriebenen Eintragungen in die Schaublätter vorgenommen werden,
als Halter entgegen § 33 Abs. 2 die Schaublätter nicht aufbewahrt oder der Behörde nicht zur Einsichtnahme vorlegt,als Halter entgegen Paragraph 33, Absatz 2, die Schaublätter nicht aufbewahrt oder der Behörde nicht zur Einsichtnahme vorlegt,
als Halter entgegen § 33 Abs. 3 das Lenken einer Beförderungseinheit Personen überläßt, die nicht die dort angeführten Voraussetzungen erfüllen,als Halter entgegen Paragraph 33, Absatz 3, das Lenken einer Beförderungseinheit Personen überläßt, die nicht die dort angeführten Voraussetzungen erfüllen,
als Halter entgegen § 33 Abs. 4 nicht dafür sorgt, daß der Lenker von einem Beifahrer begleitet wird, der den Lenker während der Fahrt ablösen kann,als Halter entgegen Paragraph 33, Absatz 4, nicht dafür sorgt, daß der Lenker von einem Beifahrer begleitet wird, der den Lenker während der Fahrt ablösen kann,
als Halter entgegen § 33 Abs. 5 Beschädigungen nicht angezeigt hat,als Halter entgegen Paragraph 33, Absatz 5, Beschädigungen nicht angezeigt hat,
den Bestimmungen der gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften oder eines auf Grund des ADR im Sinne des § 1 Abs. 3 abgeschlossenen Staatsvertrages über den Verkehr mit Fahrzeugen und deren Betrieb zuwiderhandelt,den Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften oder eines auf Grund des ADR im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, abgeschlossenen Staatsvertrages über den Verkehr mit Fahrzeugen und deren Betrieb zuwiderhandelt,
als Lenker oder Begleitperson entgegen § 36 bei Zwischenfällen nicht die vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen trifft oder die Verständigungen nicht durchführt,als Lenker oder Begleitperson entgegen Paragraph 36, bei Zwischenfällen nicht die vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen trifft oder die Verständigungen nicht durchführt,
entgegen § 39 Abs. 1 an den Versandstücken und den Beförderungseinheiten andere als die dort angeführten Tafeln und Zettel anbringt,entgegen Paragraph 39, Absatz eins, an den Versandstücken und den Beförderungseinheiten andere als die dort angeführten Tafeln und Zettel anbringt,
in sonstiger Weise dem ADR oder einem auf Grund des ADR im Sinne des § 1 Abs. 3 abgeschlossenen Staatsvertrag zuwiderhandelt,in sonstiger Weise dem ADR oder einem auf Grund des ADR im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, abgeschlossenen Staatsvertrag zuwiderhandelt,
den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder
den auf Grund dieses Bundesgesetzes, einer Verordnung oder des ADR erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 50 000 S zu bestrafen.
Dokumentnummer
NOR12148657
Alte Dokumentnummer
N9197914836T