Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 209/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Besondere Vorschriften für das Strafverfahren
§ 43. (1) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG 1950 kann bei Verdacht einer Übertretung gemäß § 42 Abs. 1 ein Betrag bis 100 000 S, bei Verdacht einer Übertretung gemäß § 42 Abs. 2 ein Betrag bis 30 000 S festgesetzt werden.Paragraph 43, (1) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG 1950 kann bei Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, ein Betrag bis 100 000 S, bei Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, ein Betrag bis 30 000 S festgesetzt werden.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des § 57 VStG 1950 auch über die aus einer Übertretung gemäß § 42 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters und der den Aufwand der Katastropheneinsatzorgane tragenden Gebietskörperschaft gegen den Beschuldigten zu entscheiden.Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des Paragraph 57, VStG 1950 auch über die aus einer Übertretung gemäß Paragraph 42, abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters und der den Aufwand der Katastropheneinsatzorgane tragenden Gebietskörperschaft gegen den Beschuldigten zu entscheiden.
Dokumentnummer
NOR12148658
Alte Dokumentnummer
N9197914837T