Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 209/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Inkrafttreten
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, insoweit es die internationale Beförderung betrifft, mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung, insoweit es die nationale Beförderung betrifft, ein Jahr nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.Paragraph 45, (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, insoweit es die internationale Beförderung betrifft, mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung, insoweit es die nationale Beförderung betrifft, ein Jahr nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2,In Kraft treten:
Mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes § 40 Abs. 4 bis 7 über die besondere Ausbildung der Lenker und die Ermächtigung zur Durchführung dieser Ausbildung,Mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Paragraph 40, Absatz 4 bis 7 über die besondere Ausbildung der Lenker und die Ermächtigung zur Durchführung dieser Ausbildung,
ein Monat nach Ablauf des Tages der Kundmachung § 4 Abs. 1 Z. 5 und § 10 Abs. 1 Z. 9 über die Kennzeichnung der Verpackungen und der Fahrzeuge, § 22 Abs. 1 Z. 3 und 5 über die Zulässigkeit der Beförderung und § 42 Abs. 1 Z. 1 hinsichtlich des § 22 Abs. 1 Z. 3 und 5,ein Monat nach Ablauf des Tages der Kundmachung Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 9, über die Kennzeichnung der Verpackungen und der Fahrzeuge, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 über die Zulässigkeit der Beförderung und Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, hinsichtlich des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3 und 5,
sechs Monate nach Ablauf des Tages der Kundmachung § 16 über die Haftpflichtversicherung, insoweit sie die internationale Beförderung betrifft.sechs Monate nach Ablauf des Tages der Kundmachung Paragraph 16, über die Haftpflichtversicherung, insoweit sie die internationale Beförderung betrifft.
(3)Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den in den Abs. 1 und 2 angeführten Zeitpunkten in Kraft.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den in den Absatz eins und 2 angeführten Zeitpunkten in Kraft.
(4)Absatz 4,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens gültig Genehmigungen und Bescheinigungen, die auf Grund des § 92 KFG 1967 erteilt oder ausgestellt wurden, gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes erteilt oder ausgestellt.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens gültig Genehmigungen und Bescheinigungen, die auf Grund des Paragraph 92, KFG 1967 erteilt oder ausgestellt wurden, gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes erteilt oder ausgestellt.
(5)Absatz 5,Die sich auf Grund des § 92 Abs. 6 Z. 5 KFG 1967 und des Art. IIIa der 4. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 615/1977, für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zugelassene Fahrzeuge ergebenden Fristen für die Überprüfung gemäß § 15 Abs. 1 und für die Prüfung gemäß § 15 Abs. 4 bleiben unberührt.Die sich auf Grund des Paragraph 92, Absatz 6, Ziffer 5, KFG 1967 und des Artikel römisch drei a, der 4. KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,, für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zugelassene Fahrzeuge ergebenden Fristen für die Überprüfung gemäß Paragraph 15, Absatz eins und für die Prüfung gemäß Paragraph 15, Absatz 4, bleiben unberührt.
Dokumentnummer
NOR12148660
Alte Dokumentnummer
N9197914839T