(5)Absatz 5,Verordnungen auf Grund des § 2 Abs. 2, 3 und 4, § 8, § 12 Abs. 5, § 21 Abs. 1 und 2, § 23, § 24 Abs. 11, § 34, § 35 Abs. 2, 3 und 4, § 39 Abs. 3 und § 40 Abs. 2 und 7 sind, wenn sich die Verordnung unter Berücksichtigung der Stoffaufzählung für die einzelnen im ADR festgesetzten Klassen von gefährlichen Gütern bezieht, aufVerordnungen auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, 3 und 4, Paragraph 8,, Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 21, Absatz eins und 2, Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz 11,, Paragraph 34,, Paragraph 35, Absatz 2, 3 und 4, Paragraph 39, Absatz 3 und Paragraph 40, Absatz 2 und 7 sind, wenn sich die Verordnung unter Berücksichtigung der Stoffaufzählung für die einzelnen im ADR festgesetzten Klassen von gefährlichen Gütern bezieht, auf
explosive Stoffe und Gegenstände (Klasse 1a), mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände (Klasse 1b) und Zündwaren, Feuerwerkskörper oder ähnliche Güter (Klasse 1c) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
selbstentzündliche Stoffe (Klasse 4.2), Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln (Klasse 4.3), entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe (Klasse 5.1), organische Peroxide (Klasse 5.2), giftige Stoffe (Klasse 6.1), ekelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe (Klasse 6.2), radioaktive Stoffe (Klasse 7) und ätzende Stoffe (Klasse 8) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst,
verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase (Klasse 2) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
entzündbare flüssige Stoffe (Klasse 3), entzündbare feste Stoffe (Klasse 4.1) und radioaktive Stoffe (Klasse 7), soweit es sich bei diesen gefährlichen Gütern um Energieträger handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
zu erlassen.