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§ 4 GGSt

Fassungen
19.05.1979 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 209/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 419.05.197931.08.1998 BGBl. Nr. 209/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

19.05.1979BGBl. Nr. 209/1979

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Abkürzung

GGSt

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins und 2 Litera b

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Verpackungen - Zulässigkeit der Verwendung, Überprüfung, Genehmigung

von Bauartmustern und Versandstückmustern

Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen

Paragraph 4, Verpackungen dürfen als Versandstücke für Beförderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes nur verwendet werden, wenn

  1. Ziffer eins
    sie der Gefährlichkeit und Menge der zu befördernden gefährlichen Güter entsprechend beschaffen und ausgerüstet sind,
  2. Ziffer 2
    die Beförderung des jeweiligen gefährlichen Stoffes in der vorgesehenen Verpackung auf Grund der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften oder einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 6, zulässig ist,
  3. Ziffer 3
    sie, sofern dies in den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend geprüft und genehmigt sind,
  4. Ziffer 4
    ihr Bauartmuster, sofern dies in den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend genehmigt ist und sie diesem Bauartmuster entsprechen und
  5. Ziffer 5
    an ihnen die auf Grund der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Gefahrzettel und sonstigen Aufschriften und bildlichen Darstellungen diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.

Gesetzesnummer

10011519

Dokumentnummer

NOR12148619

Alte Dokumentnummer

N9197914798T