Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 209/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 45 Abs. 1 und 2 lit. bZum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins und 2 Litera b
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Verpackungen - Zulässigkeit der Verwendung, Überprüfung, Genehmigung
von Bauartmustern und Versandstückmustern
Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen
§ 4. Verpackungen dürfen als Versandstücke für Beförderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes nur verwendet werden, wenn Paragraph 4, Verpackungen dürfen als Versandstücke für Beförderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes nur verwendet werden, wenn
sie der Gefährlichkeit und Menge der zu befördernden gefährlichen Güter entsprechend beschaffen und ausgerüstet sind,
die Beförderung des jeweiligen gefährlichen Stoffes in der vorgesehenen Verpackung auf Grund der gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften oder einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 6 zulässig ist,die Beförderung des jeweiligen gefährlichen Stoffes in der vorgesehenen Verpackung auf Grund der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften oder einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 6, zulässig ist,
sie, sofern dies in den gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend geprüft und genehmigt sind,sie, sofern dies in den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend geprüft und genehmigt sind,
ihr Bauartmuster, sofern dies in den gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend genehmigt ist und sie diesem Bauartmuster entsprechen undihr Bauartmuster, sofern dies in den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend genehmigt ist und sie diesem Bauartmuster entsprechen und
an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Gefahrzettel und sonstigen Aufschriften und bildlichen Darstellungen diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.an ihnen die auf Grund der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Gefahrzettel und sonstigen Aufschriften und bildlichen Darstellungen diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.
Dokumentnummer
NOR12148619
Alte Dokumentnummer
N9197914798T