Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 209/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 45 Abs. 1Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins
Text
Genehmigungswidrige Verpackungen und Versandstücke
§ 7. Gelangt der Behörde zur Kenntnis, daß ein genehmigtes Bauartmuster einer Verpackung (Versandstückmuster) oder eine genehmigte einzelne Verpackung nicht mehr der Genehmigung entspricht, so hat sie die Genehmigungsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen. Diese hat festzustellen, daß der Genehmigungsbescheid und die auf Grund dieses Bescheides ausgestellten Bescheinigungen nicht mehr als Nachweis im Sinne der gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften gelten und das Genehmigungszeichen zu widerrufen. Dies gilt sinngemäß auch für Verpackungen (Versandstücke), die einem genehmigten Bauartmuster angehören und diesem nicht entsprechen. Paragraph 7, Gelangt der Behörde zur Kenntnis, daß ein genehmigtes Bauartmuster einer Verpackung (Versandstückmuster) oder eine genehmigte einzelne Verpackung nicht mehr der Genehmigung entspricht, so hat sie die Genehmigungsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen. Diese hat festzustellen, daß der Genehmigungsbescheid und die auf Grund dieses Bescheides ausgestellten Bescheinigungen nicht mehr als Nachweis im Sinne der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften gelten und das Genehmigungszeichen zu widerrufen. Dies gilt sinngemäß auch für Verpackungen (Versandstücke), die einem genehmigten Bauartmuster angehören und diesem nicht entsprechen.
Dokumentnummer
NOR12148622
Alte Dokumentnummer
N9197914801T