Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 209/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 45 Abs. 1Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins
Text
Verordnungsermächtigung
§ 8. Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, für Verpackungen, Versandstücke und Bauartmuster nähere Bestimmungen erlassen werden über die Paragraph 8, Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, für Verpackungen, Versandstücke und Bauartmuster nähere Bestimmungen erlassen werden über die
Bauart, Ausrüstung und Ausstattung,
Festsetzung von Fristen für die wiederkehrende Prüfung und
gefährlichen Güter, die nur in einer bestimmten Verpackung befördert werden dürfen.
Schlagworte
Sicherheit, Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit
Dokumentnummer
NOR12148623
Alte Dokumentnummer
N9197914802T