Norm Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 16× ▾ ‹›Gliederung Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 16 Fassungen (Gesetz) ab 22.11.1980 — BGBl. Nr. 504/1980 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute22.11.1980 BGBl. Nr. 504/1980 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 22.11.1980 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenArt. 1