Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Kuwait)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1980Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 12
Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung
(1) Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften des anderen Vertragschließenden Teiles ist dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal zu beschäftigen sowie im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Büros einzurichten und zu führen.
(2) Ferner ist dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
NOR12148778
Alte Dokumentnummer
N9198043430L