Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 11.05.1980 — BGBl. Nr. 161/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute11.05.1980 BGBl. Nr. 161/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Kuwait)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1980,

Typ

Vertrag – Kuwait

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

11.05.1980BGBl. Nr. 161/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 6

Finanzielle Bestimmungen

Jeder Vertragschließende Teil verpflichtet sich, dem anderen Vertragschließenden Teil die freie Überweisung des in seinem Hoheitsgebiet von dem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen aus der Beförderung von Fluggästen, Fluggepäck, Postsendungen und Fracht erzielten Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben zum offiziellen Wechselkurs zu gewähren. Sofern das Zahlungssystem zwischen den Vertragschließenden Teilen einer besonderen Vereinbarung unterliegt, ist diese anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011524

Dokumentnummer

NOR12148772

Alte Dokumentnummer

N9198043424L