Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Art. 1 Abs. 2 lit. a des Vertrages über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik DeutschlandDurchführung des Artikel eins, Absatz 2, Litera a, des Vertrages über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1980Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Den Österreichischen Bundesbahnen wird die Berechtigung eingeräumt, daß im fahrplanmäßigen Eisenbahndurchgangsverkehr die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung zwischen den Österreichischen Bundesbahnen und der Deutschen Bundesbahn festgelegten Transporte geführt werden.
(2)Absatz 2,Nach Fertigstellung der Verbindungskurve Rosenheim wird den Österreichischen Bundesbahnen die Berechtigung eingeräumt, daß im fahrplanmäßigen Eisenbahndurchgangsverkehr täglich folgende Transporte geführt werden:
bis zu sieben Reisezüge in jeder Fahrtrichtung im Tagverkehr,
bis zu drei Güterzüge in jeder Fahrtrichtung im Nachtverkehr und
ein Postzug in jeder Fahrtrichtung.
(3)Absatz 3,Die Berechtigung nach Abs. 1 und 2 schließt den Einsatz von Triebfahrzeugen der Österreichischen Bundesbahnen ein.Die Berechtigung nach Absatz eins und 2 schließt den Einsatz von Triebfahrzeugen der Österreichischen Bundesbahnen ein.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2020
Dokumentnummer
NOR12148814
alte Dokumentnummer
N9198043466L