Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
6. Beschußverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/1999Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
Patronenprüfung
Sachlicher Geltungsbereich
§ 1. (1) Die folgenden Bestimmungen sind bei der Erprobung von Gebrauchs- und Beschußpatronen für Handfeuerwaffen, in der Folge „Patronen'' genannt, die gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt werden, sowie bei deren Kennzeichnung und Verpackung anzuwenden. Als gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt gelten auch im Verkaufslager eines Händlers befindliche Patronen.Paragraph eins, (1) Die folgenden Bestimmungen sind bei der Erprobung von Gebrauchs- und Beschußpatronen für Handfeuerwaffen, in der Folge „Patronen'' genannt, die gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt werden, sowie bei deren Kennzeichnung und Verpackung anzuwenden. Als gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt gelten auch im Verkaufslager eines Händlers befindliche Patronen.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung ist auf Patronen für militärische Zwecke nicht anzuwenden.
Schlagworte
Gebrauchspatrone
Dokumentnummer
NOR12148787
Alte Dokumentnummer
N9198043439L