Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
6. Beschußverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/1999Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Typenprüfung
§ 10. (1) Die Typenprüfung umfaßt:Paragraph 10, (1) Die Typenprüfung umfaßt:
Die Sichtprüfung (§ 11);Die Sichtprüfung (Paragraph 11,);
die Kontrolle der Abmessungen (§ 12);die Kontrolle der Abmessungen (Paragraph 12,);
die Überprüfung des mittleren Gasdruckes (§§ 13 bis 15) bzw. die Überprüfung der mittleren Geschoßenergie (§ 16);die Überprüfung des mittleren Gasdruckes (Paragraphen 13 bis 15) bzw. die Überprüfung der mittleren Geschoßenergie (Paragraph 16,);
die Prüfung der Funktionssicherheit (§ 17).die Prüfung der Funktionssicherheit (Paragraph 17,).
(2)Absatz 2,Wird die Typenprüfung für eine bestimmte Patronentype bestanden (zugelassene Patronentype), ist dem Einreicher mit Bescheid das Recht zu erteilen, für diese Patronentype das Prüfzeichen gemäß Abs. 3 zu verwenden. Dieses Recht ist insbesondere mit der Auflage zu verbinden,Wird die Typenprüfung für eine bestimmte Patronentype bestanden (zugelassene Patronentype), ist dem Einreicher mit Bescheid das Recht zu erteilen, für diese Patronentype das Prüfzeichen gemäß Absatz 3, zu verwenden. Dieses Recht ist insbesondere mit der Auflage zu verbinden,
alle weiteren Lose dieser Patronentype der zugelassenen Patronentype entsprechend auszuführen und
die für die Inspektionskontrolle (§ 21) benötigten Patronen auf Aufforderung und nach Auswahl durch das Beschußamt bereitzustellen.die für die Inspektionskontrolle (Paragraph 21,) benötigten Patronen auf Aufforderung und nach Auswahl durch das Beschußamt bereitzustellen.
(3)Absatz 3,Das Prüfzeichen besteht aus einem stilisierten schwarzen Bundeswappen, dessen Adler auf dem Brustschild den schwarzen Buchstaben P trägt: (Anm.: Prüfzeichen nicht darstellbar.)Das Prüfzeichen besteht aus einem stilisierten schwarzen Bundeswappen, dessen Adler auf dem Brustschild den schwarzen Buchstaben P trägt: Anmerkung, Prüfzeichen nicht darstellbar.)
(4)Absatz 4,Wird die Typenprüfung für eine bestimmte Patronentype nicht bestanden, können Patronen derselben Type, aber eines anderen Loses (§ 7 Abs. 1), neuerlich zur Typenprüfung eingereicht werden.Wird die Typenprüfung für eine bestimmte Patronentype nicht bestanden, können Patronen derselben Type, aber eines anderen Loses (Paragraph 7, Absatz eins,), neuerlich zur Typenprüfung eingereicht werden.
Dokumentnummer
NOR12148796
Alte Dokumentnummer
N9198043448L