Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
6. Beschußverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/1999Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Sichtprüfung
§ 11. (1) Die Sichtprüfung umfaßt:Paragraph 11, (1) Die Sichtprüfung umfaßt:
die Kontrolle der Kennzeichnung der Packung (Abs. 2);die Kontrolle der Kennzeichnung der Packung (Absatz 2,);
die Kontrolle des Inhaltes der Packung (Abs. 3);die Kontrolle des Inhaltes der Packung (Absatz 3,);
die Kontrolle der Kennzeichnung der Patronen (Abs. 4);die Kontrolle der Kennzeichnung der Patronen (Absatz 4,);
die Kontrolle der Oberfläche der Patronen (Abs. 5).die Kontrolle der Oberfläche der Patronen (Absatz 5,).
(2)Absatz 2,Es ist zu kontrollieren, ob die Packungen die gemäß § 4 vorgeschriebene Kennzeichnung aufweisen. Die Kontrolle gilt als bestanden, wennEs ist zu kontrollieren, ob die Packungen die gemäß Paragraph 4, vorgeschriebene Kennzeichnung aufweisen. Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn
auf keiner Packung die Merkmale gemäß § 4 Z 2, 4 und 5 fehlen, undauf keiner Packung die Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, 4 und 5 fehlen, und
die Merkmale gemäß § 4 Z 1, 3 und 6 jeweils auf nicht mehr als 3, 5, 8 oder 12 Packungen, je nach der Größe des Loses (§ 6 Abs. 2), fehlen.die Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, 3 und 6 jeweils auf nicht mehr als 3, 5, 8 oder 12 Packungen, je nach der Größe des Loses (Paragraph 6, Absatz 2,), fehlen.
(3)Absatz 3,Es ist zu kontrollieren, ob keine Patronen einer anderen als der auf dem Einreichblatt angegebenen Patronentype in den geprüften Packungen enthalten sind. Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn keine einzige Patrone einer anderen Type gefunden wird.
(4)Absatz 4,Es ist zu kontrollieren, ob die Patronen die gemäß § 3 vorgeschriebene Kennzeichnung tragen. Die Kontrolle gilt als bestanden, wennEs ist zu kontrollieren, ob die Patronen die gemäß Paragraph 3, vorgeschriebene Kennzeichnung tragen. Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn
auf keiner Patrone die Kennzeichen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 sowie gemäß § 3 Abs. 2 fehlen, undauf keiner Patrone die Kennzeichen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, sowie gemäß Paragraph 3, Absatz 2, fehlen, und
die Kennzeichen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 jeweils auf nicht mehr als 3, 5, 8 oder 12 Patronen, je nach der Größe des Loses (§ 6 Abs. 2), fehlen.die Kennzeichen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 jeweils auf nicht mehr als 3, 5, 8 oder 12 Patronen, je nach der Größe des Loses (Paragraph 6, Absatz 2,), fehlen.
(5)Absatz 5,Die Oberfläche der Patronen ist auf Materialfehler zu kontrollieren. Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn
auf keiner Patronenhülse Längsrisse am Hülsenmund mit mehr als 3 mm Länge, andere Längs- oder Querrisse oder ein Bodenriß und
Längsrisse am Hülsenmund mit einer Länge von höchstens 3 mm auf nicht mehr als 3, 5, 8 und 12 Patronen, je nach der Größe des Loses (§ 6 Abs. 2), festgestellt werden.Längsrisse am Hülsenmund mit einer Länge von höchstens 3 mm auf nicht mehr als 3, 5, 8 und 12 Patronen, je nach der Größe des Loses (Paragraph 6, Absatz 2,), festgestellt werden.
Dokumentnummer
NOR12148797
Alte Dokumentnummer
N9198043449L