Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
6. Beschußverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/1999Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
Prüfung der Funktionssicherheit
§ 17. (1) Die Prüfung der Funktionssicherheit ist unter Verwendung eines Meßlaufes, der den Bedingungen der §§ 14 bzw. 15 entspricht, oder mit einer Waffe durchzuführen, deren Kammerabmessungen den in den ÖNORMEN S 1390 bis 1395 angegebenen Maßen entsprechen.Paragraph 17, (1) Die Prüfung der Funktionssicherheit ist unter Verwendung eines Meßlaufes, der den Bedingungen der Paragraphen 14, bzw. 15 entspricht, oder mit einer Waffe durchzuführen, deren Kammerabmessungen den in den ÖNORMEN S 1390 bis 1395 angegebenen Maßen entsprechen.
(2)Absatz 2,Bei der Fabrikationskontrolle (§ 20) kann abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 die Prüfung der Funktionssicherheit auch unter Verwendung einer Waffe durchgeführt werden, deren Kammerabmessungen innerhalb der in den ÖNORMEN S 1390 bis 1395 angegebenen Grenzen liegen, und die vom Beschußamt anläßlich der Kontrolle der Prüfeinrichtungen gemäß § 18 zugelassen worden ist. Die charakteristischen Abmessungen dieser Waffe sind in ein Verzeichnis einzutragen.Bei der Fabrikationskontrolle (Paragraph 20,) kann abweichend von den Bestimmungen des Absatz eins, die Prüfung der Funktionssicherheit auch unter Verwendung einer Waffe durchgeführt werden, deren Kammerabmessungen innerhalb der in den ÖNORMEN S 1390 bis 1395 angegebenen Grenzen liegen, und die vom Beschußamt anläßlich der Kontrolle der Prüfeinrichtungen gemäß Paragraph 18, zugelassen worden ist. Die charakteristischen Abmessungen dieser Waffe sind in ein Verzeichnis einzutragen.
(3)Absatz 3,Die Prüfung der Funktionssicherheit gilt als bestanden, wenn an keiner Patrone einer der folgenden Mängel festgestellt worden ist:
Gasaustritt nach hinten über den Verschluß hinaus;
Steckenbleiben des Geschosses oder von Bruchstücken desselben im Lauf;
Riß der Hülse, sofern sie zur Gänze oder zum Teil im Lauf verbleibt;
vollständige Beschädigung der Hülse;
Bersten des Patronenbodens.
Dokumentnummer
NOR12148803
Alte Dokumentnummer
N9198043455L