Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
10.05.1980 bis 15.10.1999 — BGBl. Nr. 189/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1810.05.198015.10.1999 BGBl. Nr. 189/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

6. Beschußverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

10.05.1980BGBl. Nr. 189/1980

Außerkrafttretensdatum

15.10.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/1999

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Kontrolle der Prüfeinrichtungen

Paragraph 18, (1) Beantragt der Hersteller oder Importeur gemäß Paragraph 9, die Kontrolle der Prüfeinrichtungen zur Durchführung der Fabrikationskontrolle, hat das Beschußamt alle für die Fabrikationskontrolle der betreffenden Patronentype erforderlichen Prüf- und Meßeinrichtungen des Antragstellers auf ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu kontrollieren.

  1. Absatz 2,Die Kontrolle der Prüfeinrichtungen umfaßt:
    1. Ziffer eins
      die Prüfung der Maßhaltigkeit der Gasdruckmeßläufe (Paragraphen 14, bzw. 15);
    2. Ziffer 2
      die Zustandsprüfung der Meßeinrichtungen unter Verwendung von Musterpatronen oder eines kalibrierten Meßlaufes;
    3. Ziffer 3
      die Prüfung der Lehren und der zur Prüfung der Patronenmaße bestimmten Geräte;
    4. Ziffer 4
      die Prüfung der zur Kontrolle der Funktionssicherheit bestimmten Waffen.
  2. Absatz 3,Ergibt die Kontrolle gemäß Absatz 2,, daß die Prüf- und Meßeinrichtungen des Antragstellers den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und zur Durchführung der Fabrikationskontrolle geeignet sind, ist der Antragsteller mit Bescheid zu ermächtigen, die Fabrikationskontrolle an allen Losen der betreffenden Patronentype nach den Bestimmungen dieser Verordnung selbst durchzuführen. Dieses Recht ist insbesondere mit der Auflage zu verbinden, jede Veränderung in den bestehenden Prüf- und Meßeinrichtungen unverzüglich dem Beschußamt bekanntzugeben.

Gesetzesnummer

10011526

Dokumentnummer

NOR12148804

Alte Dokumentnummer

N9198043456L