Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
6. Beschußverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/1999Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
Kontrolle der Prüfeinrichtungen
§ 18. (1) Beantragt der Hersteller oder Importeur gemäß § 9 die Kontrolle der Prüfeinrichtungen zur Durchführung der Fabrikationskontrolle, hat das Beschußamt alle für die Fabrikationskontrolle der betreffenden Patronentype erforderlichen Prüf- und Meßeinrichtungen des Antragstellers auf ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu kontrollieren.Paragraph 18, (1) Beantragt der Hersteller oder Importeur gemäß Paragraph 9, die Kontrolle der Prüfeinrichtungen zur Durchführung der Fabrikationskontrolle, hat das Beschußamt alle für die Fabrikationskontrolle der betreffenden Patronentype erforderlichen Prüf- und Meßeinrichtungen des Antragstellers auf ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu kontrollieren.
(2)Absatz 2,Die Kontrolle der Prüfeinrichtungen umfaßt:
die Prüfung der Maßhaltigkeit der Gasdruckmeßläufe (§§ 14 bzw. 15);die Prüfung der Maßhaltigkeit der Gasdruckmeßläufe (Paragraphen 14, bzw. 15);
die Zustandsprüfung der Meßeinrichtungen unter Verwendung von Musterpatronen oder eines kalibrierten Meßlaufes;
die Prüfung der Lehren und der zur Prüfung der Patronenmaße bestimmten Geräte;
die Prüfung der zur Kontrolle der Funktionssicherheit bestimmten Waffen.
(3)Absatz 3,Ergibt die Kontrolle gemäß Abs. 2, daß die Prüf- und Meßeinrichtungen des Antragstellers den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und zur Durchführung der Fabrikationskontrolle geeignet sind, ist der Antragsteller mit Bescheid zu ermächtigen, die Fabrikationskontrolle an allen Losen der betreffenden Patronentype nach den Bestimmungen dieser Verordnung selbst durchzuführen. Dieses Recht ist insbesondere mit der Auflage zu verbinden, jede Veränderung in den bestehenden Prüf- und Meßeinrichtungen unverzüglich dem Beschußamt bekanntzugeben.Ergibt die Kontrolle gemäß Absatz 2,, daß die Prüf- und Meßeinrichtungen des Antragstellers den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und zur Durchführung der Fabrikationskontrolle geeignet sind, ist der Antragsteller mit Bescheid zu ermächtigen, die Fabrikationskontrolle an allen Losen der betreffenden Patronentype nach den Bestimmungen dieser Verordnung selbst durchzuführen. Dieses Recht ist insbesondere mit der Auflage zu verbinden, jede Veränderung in den bestehenden Prüf- und Meßeinrichtungen unverzüglich dem Beschußamt bekanntzugeben.
Dokumentnummer
NOR12148804
Alte Dokumentnummer
N9198043456L