Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
6. Beschußverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/1999Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
Fabrikationskontrolle
Pflichten des Berechtigten
§ 19. (1) Wurde der Hersteller oder Importeur gemäß § 10 Abs. 2 ermächtigt, für eine bestimmte Patronentype das Prüfzeichen zu verwenden, und wurde er ferner gemäß § 18 Abs. 3 ermächtigt, die Fabrikationskontrolle dieser Patronentype selbst vorzunehmen, dann hat er jedes Los der laufenden Erzeugung bzw. jedes eingeführte Los nach den folgenden Bestimmungen zu überprüfen.Paragraph 19, (1) Wurde der Hersteller oder Importeur gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ermächtigt, für eine bestimmte Patronentype das Prüfzeichen zu verwenden, und wurde er ferner gemäß Paragraph 18, Absatz 3, ermächtigt, die Fabrikationskontrolle dieser Patronentype selbst vorzunehmen, dann hat er jedes Los der laufenden Erzeugung bzw. jedes eingeführte Los nach den folgenden Bestimmungen zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Die Ergebnisse der Fabrikationskontrolle sind von demjenigen, der die Prüfungen nach den Bestimmungen des § 20 durchführt, in ein fortlaufend geführtes und numeriertes Verzeichnis einzutragen. Dieses Verzeichnis ist jeweils zehn Jahre aufzubewahren. Den Organen des Beschußamtes ist jederzeit Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren.Die Ergebnisse der Fabrikationskontrolle sind von demjenigen, der die Prüfungen nach den Bestimmungen des Paragraph 20, durchführt, in ein fortlaufend geführtes und numeriertes Verzeichnis einzutragen. Dieses Verzeichnis ist jeweils zehn Jahre aufzubewahren. Den Organen des Beschußamtes ist jederzeit Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren.
Dokumentnummer
NOR12148805
Alte Dokumentnummer
N9198043457L