Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
10.05.1980 bis 15.10.1999 — BGBl. Nr. 189/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1910.05.198015.10.1999 BGBl. Nr. 189/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

6. Beschußverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

10.05.1980BGBl. Nr. 189/1980

Außerkrafttretensdatum

15.10.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/1999

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Fabrikationskontrolle

Pflichten des Berechtigten

Paragraph 19, (1) Wurde der Hersteller oder Importeur gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ermächtigt, für eine bestimmte Patronentype das Prüfzeichen zu verwenden, und wurde er ferner gemäß Paragraph 18, Absatz 3, ermächtigt, die Fabrikationskontrolle dieser Patronentype selbst vorzunehmen, dann hat er jedes Los der laufenden Erzeugung bzw. jedes eingeführte Los nach den folgenden Bestimmungen zu überprüfen.

  1. Absatz 2,Die Ergebnisse der Fabrikationskontrolle sind von demjenigen, der die Prüfungen nach den Bestimmungen des Paragraph 20, durchführt, in ein fortlaufend geführtes und numeriertes Verzeichnis einzutragen. Dieses Verzeichnis ist jeweils zehn Jahre aufzubewahren. Den Organen des Beschußamtes ist jederzeit Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren.

Gesetzesnummer

10011526

Dokumentnummer

NOR12148805

Alte Dokumentnummer

N9198043457L