Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
6. Beschußverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/1999Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Patronen: jenes technische Gebilde, in dem die Hülse, der Zündsatz, die Treibladung und das Geschoß zu einer Einheit zusammengefügt sind;
Packung: jener kleinste Behälter, in dem Patronen handelsüblicherweise an den Endverbraucher abgegeben werden;
Patronentype: die jeweilige, durch die in den ÖNORMEN S 1390 bis 1395 angegebene Kaliberbezeichnung oder durch eine übliche Handelsbezeichnung bestimmte Ausführungsart von Patronen;
Los: die Gesamtheit der von einem Patronenhersteller jeweils in einem Arbeitsablauf serienmäßig erzeugten und unter Verwendung von Pulver derselben Sorte geladenen, mit demselben Geschoß- bzw. Schrotgewicht und dem gleichen Zündhütchenmodell versehenen Patronen derselben Type; bei importierten Patronen gilt als Los die von demselben Importeur zur selben Zeit eingeführte und von demselben Patronenhersteller geladene Patronenmenge, welche die vorher angegebenen Eigenschaften aufweist.
Schlagworte
Geschoßgewicht
Dokumentnummer
NOR12148788
Alte Dokumentnummer
N9198043440L