Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
6. Beschußverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/1999Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
§ 22. Werden von einer zugelassenen Patronentype weniger als 3 000 Stück je Lieferung importiert bzw. gefertigt, dann sind für die Inspektionskontrolle alle Lieferungen der gleichen Patronentype innerhalb eines Kalenderjahres wie ein Los zu behandeln. Wird auch dann noch diese Stückzahl nicht erreicht, dann ist jeweils eine im gleichen Verhältnis zu dieser Zahl kleinere Anzahl von Patronen zu verwenden. Das Beschußamt hat aber die Inspektionskontrolle jedenfalls an Patronen eines einzigen Loses und zumindest in der in § 7 Abs. 2 angegebenen Anzahl durchzuführen. Paragraph 22, Werden von einer zugelassenen Patronentype weniger als 3 000 Stück je Lieferung importiert bzw. gefertigt, dann sind für die Inspektionskontrolle alle Lieferungen der gleichen Patronentype innerhalb eines Kalenderjahres wie ein Los zu behandeln. Wird auch dann noch diese Stückzahl nicht erreicht, dann ist jeweils eine im gleichen Verhältnis zu dieser Zahl kleinere Anzahl von Patronen zu verwenden. Das Beschußamt hat aber die Inspektionskontrolle jedenfalls an Patronen eines einzigen Loses und zumindest in der in Paragraph 7, Absatz 2, angegebenen Anzahl durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR12148808
Alte Dokumentnummer
N9198043460L