Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
10.05.1980 bis 15.10.1999 — BGBl. Nr. 189/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2210.05.198015.10.1999 BGBl. Nr. 189/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

6. Beschußverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

10.05.1980BGBl. Nr. 189/1980

Außerkrafttretensdatum

15.10.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/1999

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Paragraph 22, Werden von einer zugelassenen Patronentype weniger als 3 000 Stück je Lieferung importiert bzw. gefertigt, dann sind für die Inspektionskontrolle alle Lieferungen der gleichen Patronentype innerhalb eines Kalenderjahres wie ein Los zu behandeln. Wird auch dann noch diese Stückzahl nicht erreicht, dann ist jeweils eine im gleichen Verhältnis zu dieser Zahl kleinere Anzahl von Patronen zu verwenden. Das Beschußamt hat aber die Inspektionskontrolle jedenfalls an Patronen eines einzigen Loses und zumindest in der in Paragraph 7, Absatz 2, angegebenen Anzahl durchzuführen.

Gesetzesnummer

10011526

Dokumentnummer

NOR12148808

Alte Dokumentnummer

N9198043460L