Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
6. Beschußverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/1999Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
§ 23. Besteht der begründete Verdacht, daß ein in Verkehr gesetztes oder dazu bestimmtes Los einer Patronentype, für die eine Typengenehmigung (§ 10 Abs. 2) oder die Berechtigung zur Führung eines anerkannten Prüfzeichens (§ 25 Abs. 1) besteht, ganz oder teilweise nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, hat das Beschußamt eine Inspektionskontrolle nach den Bestimmungen des § 21 durchzuführen. Paragraph 23, Besteht der begründete Verdacht, daß ein in Verkehr gesetztes oder dazu bestimmtes Los einer Patronentype, für die eine Typengenehmigung (Paragraph 10, Absatz 2,) oder die Berechtigung zur Führung eines anerkannten Prüfzeichens (Paragraph 25, Absatz eins,) besteht, ganz oder teilweise nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, hat das Beschußamt eine Inspektionskontrolle nach den Bestimmungen des Paragraph 21, durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR12148809
Alte Dokumentnummer
N9198043461L