Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
6. Beschußverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/1999Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Text
IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 26. (1) Bis zum 31. Dezember 1981 dürfen Patronen ohne die in § 3 vorgeschriebenen Kennzeichen und Packungen ohne die in § 4 vorgeschriebenen Angaben in Verkehr gesetzt werden.Paragraph 26, (1) Bis zum 31. Dezember 1981 dürfen Patronen ohne die in Paragraph 3, vorgeschriebenen Kennzeichen und Packungen ohne die in Paragraph 4, vorgeschriebenen Angaben in Verkehr gesetzt werden.
(2)Absatz 2,Besteht für eine bestimmte Patronentype die Berechtigung zur Verwendung eines anerkannten Prüfzeichens (§ 25 Abs. 1), darf ab dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt die Kennzeichnung der Packungen mit dem Prüfzeichen gemäß § 10 Abs. 3 ohne vorherige Typenprüfung erfolgen. Hievon ist das Beschußamt zu verständigen. Im übrigen sind die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden.Besteht für eine bestimmte Patronentype die Berechtigung zur Verwendung eines anerkannten Prüfzeichens (Paragraph 25, Absatz eins,), darf ab dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt die Kennzeichnung der Packungen mit dem Prüfzeichen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, ohne vorherige Typenprüfung erfolgen. Hievon ist das Beschußamt zu verständigen. Im übrigen sind die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12148812
Alte Dokumentnummer
N9198043464L