Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
6. Beschußverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/1999Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Kennzeichnung der Patronen
§ 3. (1) Jede Patrone muß folgende Kennzeichen aufweisen:Paragraph 3, (1) Jede Patrone muß folgende Kennzeichen aufweisen:
Name, Firma (Marke) oder amtsbekanntes Kurzzeichen des Herstellers oder Importeurs;
bei Zentralfeuerpatronen die Angabe des Kalibers gemäß den ÖNORMEN S 1390 bis 1395 oder Handelsbezeichnung der Patronen auf dem Patronenboden;
bei Schrotpatronen die Angabe des Schrotdurchmessers oder der Schrotnummer sowie die Angabe der Länge der Hülse, sofern diese länger ist als
65 mm bei Kaliber 20 und darüber,
63,5 mm bei Kaliber 24 und darunter.
(2)Absatz 2,Hochleistungs- und Beschußpatronen müssen außer den in Abs. 1 genannten Kennzeichen zusätzlich einen gerändelten Patronenrand oder eine charakteristische Farbe oder ein anderes geeignetes Kennzeichen aufweisen, wodurch ihre Unterscheidung von Normalpatronen in unverwechselbarer Weise möglich wird.Hochleistungs- und Beschußpatronen müssen außer den in Absatz eins, genannten Kennzeichen zusätzlich einen gerändelten Patronenrand oder eine charakteristische Farbe oder ein anderes geeignetes Kennzeichen aufweisen, wodurch ihre Unterscheidung von Normalpatronen in unverwechselbarer Weise möglich wird.
Schlagworte
Hochleistungspatrone
Dokumentnummer
NOR12148789
Alte Dokumentnummer
N9198043441L