Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
6. Beschußverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/1999Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Packung
§ 4. (1) Jede Packung (§ 2 Z 2) hat folgende Angaben aufzuweisen:Paragraph 4, (1) Jede Packung (Paragraph 2, Ziffer 2,) hat folgende Angaben aufzuweisen:
Name oder Marke des Herstellers oder Empfängers der in der Packung enthaltenen Patronen;
die Typenbezeichnung gemäß den ÖNORMEN S 1390 bis 1395 oder die übliche Handelsbezeichnung der in der Packung enthaltenen Patronen;
die Identifikationsnummer des Loses und die Anzahl der in der Packung enthaltenen Patroneneinheiten;
bei Packungen mit Hochleistungspatronen eine zusätzliche Angabe, die klar zum Ausdruck bringt, daß diese Patronen nur in Waffen abgefeuert werden dürfen, die einer Erprobung mit verstärkter Ladung (§ 15 der 5. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 448/1977) unterzogen wurden;bei Packungen mit Hochleistungspatronen eine zusätzliche Angabe, die klar zum Ausdruck bringt, daß diese Patronen nur in Waffen abgefeuert werden dürfen, die einer Erprobung mit verstärkter Ladung (Paragraph 15, der 5. Beschußverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1977,) unterzogen wurden; bei Packungen mit Beschußpatronen den Hinweis, daß diese Patronen nur für die amtliche Erprobung von Handfeuerwaffen bestimmt sind;
das Prüfzeichen gemäß § 10 Abs. 3 in einwandfrei erkennbarer Ausführung.das Prüfzeichen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, in einwandfrei erkennbarer Ausführung.
(2)Absatz 2,Jede Packung muß eindeutig verschlossen und für den Transport geeignet sein.
Dokumentnummer
NOR12148790
Alte Dokumentnummer
N9198043442L