Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/1999Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 1999,
Text
Probenahme
§ 6. (1) Die Entnahme der für die in § 5 Abs. 1 Z 3 und 4 angeführten Kontrollen bestimmten Patronen eines Loses hat stichprobenweise zu erfolgen; die entnommenen Proben haben möglichst repräsentativ für das betreffende Los zu sein.Paragraph 6, (1) Die Entnahme der für die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 angeführten Kontrollen bestimmten Patronen eines Loses hat stichprobenweise zu erfolgen; die entnommenen Proben haben möglichst repräsentativ für das betreffende Los zu sein.
(2)Absatz 2,Die Mindestanzahl der für die in Abs. 1 angeführten Kontrollen zu entnehmenden Patronen beträgt:Die Mindestanzahl der für die in Absatz eins, angeführten Kontrollen zu entnehmenden Patronen beträgt:
-------------------------------------------------------------------
Losgröße in Stück
-----------------------------------------
35 001 150 001 500 001
Teilprüfung bis bis bis bis
35 000 150 000 500 000 1 500 000
-------------------------------------------------------------------
Sichtprüfung und
Kontrolle der
Abmessungen .............. 125 200 315 500
Gasdruckprüfung .......... 20 30 30 50
Prüfung der
Funktionssicherheit....... 20 32 32 50
-------------------------------------------------------------------