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§ 7

Fassungen
10.05.1980 bis 15.10.1999 — BGBl. Nr. 189/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 710.05.198015.10.1999 BGBl. Nr. 189/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

6. Beschußverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

10.05.1980BGBl. Nr. 189/1980

Außerkrafttretensdatum

15.10.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/1999

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Probenahme für Typenprüfung

Paragraph 7, (1) Sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, soll die Losgröße einer für die Typenprüfung bestimmten Patronentype mindestens 3 000 Stück betragen. Von mehreren Losen derselben Patronentype ist für die Entnahme der Proben für die Typenprüfung jenes Los heranzuziehen, welches die Patronen mit dem höchsten Maximalgasdruck enthält.

  1. Absatz 2,Die Typenprüfung ist an der doppelten Anzahl der sich aus der Tabelle des Paragraph 6, Absatz 2, ergebenden Patronen vorzunehmen. Die Typenprüfung für eine Patronentype, von der innerhalb eines Kalenderjahres voraussichtlich weniger als 3 000 Stück hergestellt oder eingeführt werden, ist jeweils an einer im gleichen Verhältnis zu dieser Zahl kleineren Anzahl von Patronen vorzunehmen.

  Die Mindestanzahl hat jedoch für die

  a) Sichtprüfung und Kontrolle der Abmessungen .......... 50 Stück,

  b) Gasdruckprüfung ..................................... 10 Stück,

  c) Funktionssicherheitsprüfung ......................... 10 Stück

zu betragen.

Gesetzesnummer

10011526

Dokumentnummer

NOR12148793

Alte Dokumentnummer

N9198043445L