Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/1999Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 1999,
Text
Probenahme für Typenprüfung
§ 7. (1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, soll die Losgröße einer für die Typenprüfung bestimmten Patronentype mindestens 3 000 Stück betragen. Von mehreren Losen derselben Patronentype ist für die Entnahme der Proben für die Typenprüfung jenes Los heranzuziehen, welches die Patronen mit dem höchsten Maximalgasdruck enthält.Paragraph 7, (1) Sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, soll die Losgröße einer für die Typenprüfung bestimmten Patronentype mindestens 3 000 Stück betragen. Von mehreren Losen derselben Patronentype ist für die Entnahme der Proben für die Typenprüfung jenes Los heranzuziehen, welches die Patronen mit dem höchsten Maximalgasdruck enthält.
(2)Absatz 2,Die Typenprüfung ist an der doppelten Anzahl der sich aus der Tabelle des § 6 Abs. 2 ergebenden Patronen vorzunehmen. Die Typenprüfung für eine Patronentype, von der innerhalb eines Kalenderjahres voraussichtlich weniger als 3 000 Stück hergestellt oder eingeführt werden, ist jeweils an einer im gleichen Verhältnis zu dieser Zahl kleineren Anzahl von Patronen vorzunehmen.Die Typenprüfung ist an der doppelten Anzahl der sich aus der Tabelle des Paragraph 6, Absatz 2, ergebenden Patronen vorzunehmen. Die Typenprüfung für eine Patronentype, von der innerhalb eines Kalenderjahres voraussichtlich weniger als 3 000 Stück hergestellt oder eingeführt werden, ist jeweils an einer im gleichen Verhältnis zu dieser Zahl kleineren Anzahl von Patronen vorzunehmen.
Die Mindestanzahl hat jedoch für die
a) Sichtprüfung und Kontrolle der Abmessungen .......... 50 Stück,
b) Gasdruckprüfung ..................................... 10 Stück,
c) Funktionssicherheitsprüfung ......................... 10 Stück
zu betragen.