Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
6. Beschußverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/1999Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Antrag auf Kontrolle der Prüfeinrichtungen
§ 9. Beabsichtigt der Hersteller (Importeur) die Kontrolle der Fabrikation (§ 5 Abs. 5) selbst durchzuführen, dann ist gleichzeitig mit der Einreichung von Patronen zur Typenprüfung die Kontrolle der Prüfeinrichtungen (§ 18) zu beantragen. Diesem Antrag sind ein Verzeichnis der vorhandenen Prüfeinrichtungen, deren genaue Beschreibung und maßstabgerechte Zeichnungen anzuschließen. Paragraph 9, Beabsichtigt der Hersteller (Importeur) die Kontrolle der Fabrikation (Paragraph 5, Absatz 5,) selbst durchzuführen, dann ist gleichzeitig mit der Einreichung von Patronen zur Typenprüfung die Kontrolle der Prüfeinrichtungen (Paragraph 18,) zu beantragen. Diesem Antrag sind ein Verzeichnis der vorhandenen Prüfeinrichtungen, deren genaue Beschreibung und maßstabgerechte Zeichnungen anzuschließen.
Dokumentnummer
NOR12148795
Alte Dokumentnummer
N9198043447L