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§ 1

Fassungen
19.05.1985 bis 30.04.1990
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 119.05.198530.04.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verpackungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

19.05.1985

Außerkrafttretensdatum

30.04.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1989

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Paragraph eins, (1) Für nationale Beförderungen gefährlicher Güter auf der Straße dürfen in Abweichung von den Vorschriften des ADR, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, bis zum 30. April 1990 Verpackungen und Versandstücke, ausgenommen die der Tankfahrzeugverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 400, unterliegenden Tanks und Aufsetztanks, verwendet werden, wenn sie

  1. Ziffer eins
    den am 19. Mai 1985 in Österreich geltenden Bestimmungen für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn,
  2. Ziffer 2
    einer von Österreich auf Grund des ADR abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarung (Sonderabkommen) oder
  3. Ziffer 3
    einer gemäß den vor dem 19. Mai 1980 im Bereich einer Vertragspartei des ADR in Geltung gestandenen Richtlinien genehmigten Bauart.
entsprechen.
  1. Absatz 2,Sonstige Verpackungen und Versandstücke, ausgenommen die der Tankfahrzeugverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 400, unterliegenden Tanks und Aufsetztanks, dürfen für Beförderungen im Sinne des Absatz eins bis zum 31. Dezember 1985 verwendet werden, wenn vom Hersteller glaubhaft gemacht wird, daß sie in gleicher Beschaffenheit mindestens seit 19. Mai 1977 verwendet wurden und gefährliche Beschädigungen bei üblicher Verwendung nicht bekannt geworden sind. Dies gilt auch für Verpackungen und Versandstücke, deren Höhe 50 vH der Höhe der bewährten Verpackungen und Versandstücke nicht unterschreitet, die in allen übrigen Merkmalen jedoch mit diesen übereinstimmen.

Anmerkung

Tankfahrzeugverordnung 1967 aufgehoben durch GGTFV, BGBl.
Nr. 449/1988.

Gesetzesnummer

10011528

Dokumentnummer

NOR12148761

Alte Dokumentnummer

N9198018751R