Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kfz zur Beförderung gefährlicher Güter - Ausrüstung ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 657/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: Zu § 2a, BGBl. Nr. 200/1980)Anmerkung, Zu Paragraph 2 a,, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1980,)
(1)Absatz eins,Kraftfahrzeuge und Anhänger, die vor dem 1. Juli 1987 zum Verkehr zugelassen worden sind, müssen ab 1. Jänner 1991 dem Art. I entsprechen.Kraftfahrzeuge und Anhänger, die vor dem 1. Juli 1987 zum Verkehr zugelassen worden sind, müssen ab 1. Jänner 1991 dem Artikel römisch eins, entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Weiterverwendung über den 1. Jänner 1991 hinaus bis längstens 1. Jänner 1994 ist nur auf Grund einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 GGSt oder einer Ausnahmebewilligung gemäß § 25 GGSt zulässig. Eine solche Ausnahme ist insbesondere nur dann zu erteilen, wennDie Weiterverwendung über den 1. Jänner 1991 hinaus bis längstens 1. Jänner 1994 ist nur auf Grund einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 14, GGSt oder einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 25, GGSt zulässig. Eine solche Ausnahme ist insbesondere nur dann zu erteilen, wenn
es sich um ein Fahrzeug handelt, das nur für die örtliche Nahversorgung eingesetzt wird und das auf Grund der zweckbestimmten Bauweise für den Transport anderer Güter nicht verwendbar ist oder
durch die nachträgliche Ausrüstung eine nachteilige Beeinflussung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges zu erwarten ist.
Dokumentnummer
NOR12161768
Alte Dokumentnummer
N9198022653S