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Art. 3 (ÜR)

Fassungen
01.07.1987 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 657/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 (ÜR)01.07.198731.08.1998 BGBl. Nr. 657/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kfz zur Beförderung gefährlicher Güter - Ausrüstung ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1987BGBl. Nr. 657/1986

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch drei

Anmerkung, Zu Paragraph 2 a,, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1980,)

  1. Absatz eins,Kraftfahrzeuge und Anhänger, die vor dem 1. Juli 1987 zum Verkehr zugelassen worden sind, müssen ab 1. Jänner 1991 dem Artikel römisch eins, entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Weiterverwendung über den 1. Jänner 1991 hinaus bis längstens 1. Jänner 1994 ist nur auf Grund einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 14, GGSt oder einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 25, GGSt zulässig. Eine solche Ausnahme ist insbesondere nur dann zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich um ein Fahrzeug handelt, das nur für die örtliche Nahversorgung eingesetzt wird und das auf Grund der zweckbestimmten Bauweise für den Transport anderer Güter nicht verwendbar ist oder
    2. Ziffer 2
      durch die nachträgliche Ausrüstung eine nachteilige Beeinflussung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges zu erwarten ist.

Gesetzesnummer

10011529

Dokumentnummer

NOR12161768

Alte Dokumentnummer

N9198022653S