Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Finnland über den grenzüberschreitenden Straßenverkehr für Personen und Güter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1981Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 10
Im Falle einer Übertretung der Bestimmungen dieses Abkommens kann die zuständige Behörde des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, über Ersuchen des Staates, auf dessen Gebiet die Übertretung begangen wurde, eine der nachstehenden Veranlassungen treffen:
eine vorübergehende oder dauernde Entziehung der gemäß diesem Abkommen ausgestellten Genehmigung vornehmen.
Die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei wird über die getroffenen Maßnahmen informiert.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019
Dokumentnummer
NOR12148908
alte Dokumentnummer
N9198143514L