Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die Schadendeckung bei Verkehrsunfällen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 186/1981Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Dieser Vertrag tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander durch Notenwechsel mitteilen, daß die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Vertrages erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Dieser Vertrag bleibt in Kraft, solange ihn nicht einer der beiden Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres kündigt.
Geschehen zu Wien, am 23. Mai 1979, in zwei Urschriften.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Dokumentnummer
NOR12148898
Alte Dokumentnummer
N9198143475L