Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Portugal)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 28/1981Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 10
Geltung von innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften
1.Ziffer eins Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles über den Einflug, Aufenthalt und Ausflug von Luftfahrzeugen, die auf internationalen Fluglinien eingesetzt sind, nach und aus seinem Hoheitsgebiet sowie über den Betrieb und die Flugleitung von Luftfahrzeugen während ihres Aufenthaltes innerhalb der Grenzen seines Hoheitsgebietes gelten auch für die Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles.
2.Ziffer 2 Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise der an Bord eines Luftfahrzeuges beförderten Fluggäste, Besatzungen, Post- und Frachtgüter nach, in und aus seinem Hoheitsgebiet und insbesondere jene hinsichtlich der Paß-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitskontrollen gelten für die an Bord des Luftfahrzeuges des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles genommenen Fluggäste, Besatzungen, Post- und Frachtgüter.
Schlagworte
Postgut, Paßkontrolle, Zollkontrolle, Devisenkontrolle
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
NOR12149160
Alte Dokumentnummer
N9198158715J