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Art. 13

Fassungen
ab 26.11.1980 — BGBl. Nr. 28/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute26.11.1980 BGBl. Nr. 28/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Portugal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1981,

Typ

Vertrag – Portugal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

26.11.1980BGBl. Nr. 28/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 13

Überweisung von Einnahmen

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, Ertragsüberschüsse, die dieses Fluglinienunternehmen in seinem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Post, Fracht und Gepäck erzielt hat, zu überweisen. Diese Überweisungen werden im Einklang mit den Bestimmungen etwaiger zwischen beiden Ländern in Kraft befindlicher Zahlungsabkommen getätigt. Bestehen keine entsprechenden Bestimmungen eines Zahlungsabkommens, so hat die obgenannte Überweisung in konvertierbarer Währung zu erfolgen. Das Überweisungsverfahren hat den innerstaatlichen Währungsbestimmungen zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011535

Dokumentnummer

NOR12149163

Alte Dokumentnummer

N9198158718J