Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Portugal)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 28/1981Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 2
Rechte und Privilegien der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
1.Ziffer eins Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen festgelegten Rechte zum Zwecke der Errichtung planmäßiger internationaler Fluglinien auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken. In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken „die vereinbarten Fluglinien“ beziehungsweise „die festgelegten Flugstrecken“ genannt.
2.Ziffer 2 Die von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:
das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;
im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerbsmäßigen Zwecken durchzuführen; und
im Rahmen des internationalen Flugverkehrs Fluggäste, Fracht und Post an den Punkten auf den festgelegten Flugstrecken aufzunehmen oder abzusetzen, dies jedoch nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Anhangs.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
NOR12149152
alte Dokumentnummer
N9198158707J