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Art. 2

Fassungen
ab 26.11.1980 — BGBl. Nr. 28/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute26.11.1980 BGBl. Nr. 28/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Portugal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1981,

Typ

Vertrag – Portugal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

26.11.1980BGBl. Nr. 28/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 2

Rechte und Privilegien der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

Ziffer eins Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen festgelegten Rechte zum Zwecke der Errichtung planmäßiger internationaler Fluglinien auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken. In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken „die vereinbarten Fluglinien“ beziehungsweise „die festgelegten Flugstrecken“ genannt.

Ziffer 2 Die von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:

  1. Litera a
    das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;
  2. Litera b
    im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerbsmäßigen Zwecken durchzuführen; und
  3. Litera c
    im Rahmen des internationalen Flugverkehrs Fluggäste, Fracht und Post an den Punkten auf den festgelegten Flugstrecken aufzunehmen oder abzusetzen, dies jedoch nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Anhangs.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011535

Dokumentnummer

NOR12149152

alte Dokumentnummer

N9198158707J