Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Portugal)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 28/1981Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 6
Genehmigung der Betriebsbedingungen
1.Ziffer eins Die in Artikel 5 Absatz 9 beschriebenen Flugpläne sind bei den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile mindestens sechzig (60) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens einzureichen. Die Luftfahrtbehörden haben über die Flugpläne innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Zeitpunkt der Einreichung zu entscheiden. In Sonderfällen kann die Einreichungsfrist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden abgekürzt werden.
2.Ziffer 2 Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen über den Flugplan nicht einigen, so haben die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile danach zu trachten, das Problem beizulegen.
3.Ziffer 3 Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels darf ein Flugplan nur dann in Kraft treten, wenn er von den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile genehmigt ist.
4.Ziffer 4 Die für eine bestimmte Saison erstellten Flugpläne bleiben so lange für die entsprechenden Flugperioden in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
NOR12149156
Alte Dokumentnummer
N9198158711J