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Art. 8

Fassungen
ab 26.11.1980 — BGBl. Nr. 28/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute26.11.1980 BGBl. Nr. 28/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Portugal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1981,

Typ

Vertrag – Portugal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

26.11.1980BGBl. Nr. 28/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 8

Entladung der üblichen Bordausrüstung, -gegenstände und -vorräte

Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord des Luftfahrzeuges, das von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eines der Vertragschließenden Teile eingesetzt wird, belassenen Gegenstände und Vorräte dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes entladen werden. In diesem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder einer mit Zustimmung der genannten Behörden anderweitig getroffenen Verfügung unter Aufsicht dieser Behörden gestellt werden.

Schlagworte

Bordgegenstand, Bordvorrat

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011535

Dokumentnummer

NOR12149158

alte Dokumentnummer

N9198158713J