Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Gesellschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1981Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Für die Bereitstellung des Grundkapitals der Kapitalgesellschaft gemäß § 2 sind im Bundesfinanzgesetz 1981 der finanzgesetzliche Ansatz 1/64292 „Autobahnen- und Schnellstraßen-AG; Anlagen (gesetzliche Verpflichtungen)“ und für die Bereitstellung der Mittel für die Kosten gemäß § 6 der finanzgesetzliche Ansatz 1/64298 „Autobahnen- und Schnellstraßen-AG; Aufwendungen“ zu eröffnen.Für die Bereitstellung des Grundkapitals der Kapitalgesellschaft gemäß Paragraph 2, sind im Bundesfinanzgesetz 1981 der finanzgesetzliche Ansatz 1/64292 „Autobahnen- und Schnellstraßen-AG; Anlagen (gesetzliche Verpflichtungen)“ und für die Bereitstellung der Mittel für die Kosten gemäß Paragraph 6, der finanzgesetzliche Ansatz 1/64298 „Autobahnen- und Schnellstraßen-AG; Aufwendungen“ zu eröffnen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Jahre 1981 die bei den Ansätzen 1/64292 und 1/64298 anfallenden Mehrausgaben in Ausgabenersparungen bei zweckgebundenen Ausgabenansätzen der Titel 1/642 „Bundesstraßenverwaltung“ und 1/643 „Bundesstraßenverwaltung (Autobahnen)“ sowie in zweckgebundenen Mehreinnahmen beim finanzgesetzlichen Ansatz 2/52440 „Bundesmineralölsteuer (zweckgebundene Einnahmen)“ zu bedecken.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Dokumentnummer
NOR12148828
alte Dokumentnummer
N9198123932L