Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 103Paragraph 103
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Unter Innendruck stehende ortsfeste Behälter und Apparate
§ 103.Paragraph 103,
(1)Absatz eins,Manometer und Sicherheitsventile müssen jederzeit betriebsklar gehalten werden, und die Sicherheitsventile dürfen nicht verstellt werden. Die Einstellung der Sicherheitsventile ist bei jeder Untersuchung des Behälters oder Apparates zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr hat die von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgeschriebenen Zeitabstände der Prüfungen zu verkürzen, wenn es aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Dokumentnummer
NOR12149015
alte Dokumentnummer
N9198151059J