Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Zulässige Fahrgastanzahl
§ 11.Paragraph 11,
Bei Fahrgastschiffen bzw. Sonderfahrzeugen ergibt sich die zulässige Fahrgastanzahl aus der im Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe unter Nr. III bzw. im Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis unter Nr. II angegebenen Gesamtzahl von Personen, für welche die Rettungsmittel ausreichen, durch Abzug der Besatzungsanzahl. Bei Fahrgastschiffen bzw. Sonderfahrzeugen ergibt sich die zulässige Fahrgastanzahl aus der im Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe unter Nr. römisch drei bzw. im Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis unter Nr. römisch zwei angegebenen Gesamtzahl von Personen, für welche die Rettungsmittel ausreichen, durch Abzug der Besatzungsanzahl.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Dokumentnummer
NOR12148924
alte Dokumentnummer
N9198150968J