Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 115Paragraph 115
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Mastleitern
§ 115.Paragraph 115,
(1)Absatz eins,Auf Schiffen über 250 BRT müssen an den Masten, auch an Radarmasten, bis mindestens 1,50 m unterhalb des Flaggenknopfes feste stählerne Leitern angebracht sein. Die Sprossen der Leitern müssen mindestens 0,12 m Abstand vom Mast und 0,30 m Abstand voneinander haben; die Sprossen müssen aus spitzkant gestellten Quadrateisen bestehen. Bei einfierbaren Stengen können statt der festen Leitern Drahttauleitern angebracht werden. Steigeisen sind so auszuführen, daß ein seitliches Abgleiten verhindert wird.
(2)Absatz 2,An Ladepfosten müssen Leitern und eine Vorrichtung, bestehend aus Fuß- und Rückenring, angebracht sein, die ein gefahrloses Arbeiten an den oberen Pfosten- und Ladegeschirrteilen ermöglichen.
(3)Absatz 3,An Masten, die kein Ladegeschirr haben, wie bei Schleppern, können Mastleitern entfallen. Jedoch muß eine Vorkehrung zum Einscheren eines Jolltaues vorhanden sein.
(4)Absatz 4,Salingpodeste müssen ein Geländer mit Schutzstangen oder ähnlichen, mindest gleich wirksamen Einrichtungen haben. Von den Mastleitern muß ein gefahrloser Zugang zur Saling vorhanden sein.
Schlagworte
Fußring, Pfostenteil
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Dokumentnummer
NOR12149027
alte Dokumentnummer
N9198151071J