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§ 128 SeeSchFVO

Fassungen
ab 15.04.1981 — BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 128 heute15.04.1981 BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seeschifffahrts-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 128

Inkrafttretensdatum

15.04.1981BGBl. Nr. 189/1981

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeeSchFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Schweißarbeiten und andere Feuerarbeiten

Paragraph 128,

  1. Absatz eins,Schweißen und andere Feuerarbeiten an Behältern, die brennbare Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten enthalten haben, dürfen nur vorgenommen werden, nachdem entsprechende Sicherheitsvorkehrungen, wie Sperrung aller Zuleitungen, Entfernung von Rückständen, Füllung oder gründliche Spülung mit Wasser, Wasserdampf oder Inertgas, getroffen wurden.
  2. Absatz 2,Schweißarbeiten sind mit besonderer Vorsicht auszuführen. Schweißarbeiten an Einrichtungen, an die besondere Festigkeitsanforderungen gestellt werden, dürfen mit Bordmitteln nur in Notfällen vorgenommen werden; sie sind unverzüglich einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zu melden.
  3. Absatz 3,Acetylen- und Sauerstoffleitungen müssen in Werkstatträumen fest und freiliegend verlegt sowie gegen Beschädigungen geschützt sein. An den Schlauchanschlußstellen sind selbstschließende Ventile vorzusehen. Autogenschweißanlagen sind mit Flammenrückschlagsicherungen zu versehen. Bei der Schweißanlage ist ein Warnschild mit folgender Aufschrift anzubringen:

„Gasflaschenventile nach Gebrauch sofort wieder schließen!“.

Schlagworte

Acetylenleitung

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149040

alte Dokumentnummer

N9198151084J