Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 132Paragraph 132
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Befahren und Reinigen von Kesseln und Rauchfängen
§ 132.Paragraph 132,
(1)Absatz eins,Kessel und Rauchfänge dürfen erst nach ausreichender Belüftung und Abkühlung befahren werden.
(2)Absatz 2,Vor dem Befahren von Kesseln müssen deren Verbindungsleitungen mit im Betrieb befindlichen Kesseln durch genügend starke Blindflanschen, durch Abnehmen von Zwischenstücken oder durch andere geeignete Maßnahmen dicht und zuverlässig abgeschlossen sein. Das Schließen von Ventilen in den Verbindungsleitungen und das Abnehmen der Handräder dieser Ventile gilt nur dann als geeignete Maßnahme, wenn die Handräder unter Verschluß gehalten werden und durch Aufsetzen von besonderen Sicherungen auf die Ventilspindeln das Öffnen der Ventile mit Sicherheit verhindert wird. Entlüftungs- bzw. Entwässerungseinrichtungen zwischen Absperrungen müssen geöffnet sein.
(3)Absatz 3,Beim Befahren der Kessel, der Rauchfänge und der Feuerungen ist die Verwendung von Lampen, die mit leichtentzündlichen Stoffen gespeist werden, verboten.
(4)Absatz 4,Bei der Reinigung von Kesseln sind die für den Umgang mit dem Reinigungsmittel erlassenen Anweisungen einzuhalten.
(5)Absatz 5,Zur Beseitigung von Kesselsteinen dürfen nur geeignete Lösungsmittel verwendet werden.
Schlagworte
Entlüftungseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Dokumentnummer
NOR12149044
alte Dokumentnummer
N9198151088J