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§ 137 SeeSchFVO

Fassungen
ab 15.04.1981 — BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 137 heute15.04.1981 BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seeschifffahrts-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 137

Inkrafttretensdatum

15.04.1981BGBl. Nr. 189/1981

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeeSchFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Ladungen, die zur Selbsterhitzung neigen oder gefährliche Gase oder Dämpfe abgeben können

Paragraph 137,

  1. Absatz eins,In den Laderäumen mit Ladungen, die zur Selbsterhitzung neigen oder gefährliche Gase oder Dämpfe abgeben können, dürfen zur Beleuchtung nur elektrische Sicherheitsleuchten oder Leuchten in explosionsgeschützter Ausführung verwendet werden. Der Gebrauch von offenem Feuer und Licht sowie das Rauchen ist verboten.
  2. Absatz 2,In Laderäumen, in denen Sauerstoffmangel durch zur Selbsterhitzung oder zur Bildung gefährlicher Gase oder Dämpfe neigende Güter, insbesondere Massengüter, auftreten kann, gilt auch Paragraph 137, Absatz eins,
  3. Absatz 3,Bei Ladungen, die zur Selbstentzündung neigen, sind täglich die Temperaturen während der Reise zu kontrollieren und im Schiffstagebuch festzuhalten.
  4. Absatz 4,Ergibt die Messung ein erhebliches Ansteigen der Temperatur in der Ladung, das im Hinblick auf die Außentemperatur nicht erklärlich ist, oder lassen sonstige Anzeichen, wie Rauch oder Geruch, auf einen Brand schließen, so ist durch Abräumen des über der überhitzten Stelle lagernden Ladegutes der Brandherd freizulegen und mit reichlichen Wassermengen oder mit einem anderen erprobten Feuerlöschmittel zu löschen.
  5. Absatz 5,Ladungen, die zur Selbsterhitzung neigen oder gefährliche Gase oder Dämpfe abgeben können, wie Briketts oder Ölschrot, sind während der Reise möglichst häufig dahingehend zu prüfen, ob sich eine Erwärmung oder ein gas- oder benzinartiger Geruch bemerkbar macht. Ist dies der Fall, darf in den Räumen, die nicht gasdicht vom Laderaum getrennt sind, kein Feuer angezündet werden und die Arbeitnehmer dürfen die Räume bis zum Löschen der Ladung nicht betreten.
  6. Absatz 6,Die von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgeschriebenen Maßnahmen bei Ladungen, die übergehen können, sind einzuhalten.
  7. Absatz 7,Zusätzliche Vorschriften des Lade- und Löschhafens sind zu berücksichtigen.

Schlagworte

Ladehafen

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149049

alte Dokumentnummer

N9198151093J