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§ 14 SeeSchFVO

Fassungen
ab 15.04.1981 — BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute15.04.1981 BGBl. Nr. 189/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seeschifffahrts-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

15.04.1981BGBl. Nr. 189/1981

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeeSchFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Prüfungszeugnisse

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Über die Prüfungen der Geräte und Instrumente nach Paragraph 13, Absatz eins, sind Zeugnisse auszustellen. Das Prüfungszeugnis nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 muß enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Gerätes, seine Verwendungsart, den Hersteller und die laufende Herstellungsnummer;
    2. Ziffer 2
      das Prüfungsergebnis;
    3. Ziffer 3
      die Gültigkeitsdauer des Prüfungszeugnisses;
    4. Ziffer 4
      Ort und Datum der Prüfung;
    5. Ziffer 5
      Name des Prüfers.
  2. Absatz 2,Zeugnisse nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 werden ungültig, wenn Änderungen an dem Gerät oder Instrument eingetreten sind oder vorgenommen werden.
  3. Absatz 3,Zeugnisse nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sind an Bord des Schiffes mitzuführen, auf dem das Gerät oder Instrument verwendet wird.
  4. Absatz 4,Die Geltungsdauer von Prüfungszeugnissen kann während der Reise in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Kapitels römisch eins Regel 14 Litera c bis e des Schiffssicherheitsvertrages verlängert werden.
  5. Absatz 5,Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit eines Gerätes oder Instrumentes erkennbar beeinträchtigt, so hat der Kapitän unverzüglich für die sachgemäße Instandsetzung zu sorgen. Nach wesentlichen Instandsetzungsarbeiten ist bei Geräten, für die eine Wiederholungsprüfung vorgesehen ist, eine außerordentliche Wiederholungsprüfung unverzüglich zu beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148927

alte Dokumentnummer

N9198150971J