Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Prüfungszeugnisse
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Über die Prüfungen der Geräte und Instrumente nach § 13 Abs. 1 sind Zeugnisse auszustellen. Das Prüfungszeugnis nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 4 muß enthalten:Über die Prüfungen der Geräte und Instrumente nach Paragraph 13, Absatz eins, sind Zeugnisse auszustellen. Das Prüfungszeugnis nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 muß enthalten:
die Bezeichnung des Gerätes, seine Verwendungsart, den Hersteller und die laufende Herstellungsnummer;
die Gültigkeitsdauer des Prüfungszeugnisses;
Ort und Datum der Prüfung;
(2)Absatz 2,Zeugnisse nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 4 werden ungültig, wenn Änderungen an dem Gerät oder Instrument eingetreten sind oder vorgenommen werden.Zeugnisse nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 werden ungültig, wenn Änderungen an dem Gerät oder Instrument eingetreten sind oder vorgenommen werden.
(3)Absatz 3,Zeugnisse nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 4 sind an Bord des Schiffes mitzuführen, auf dem das Gerät oder Instrument verwendet wird.Zeugnisse nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sind an Bord des Schiffes mitzuführen, auf dem das Gerät oder Instrument verwendet wird.
(4)Absatz 4,Die Geltungsdauer von Prüfungszeugnissen kann während der Reise in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Kapitels I Regel 14 lit. c bis e des Schiffssicherheitsvertrages verlängert werden.Die Geltungsdauer von Prüfungszeugnissen kann während der Reise in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Kapitels römisch eins Regel 14 Litera c bis e des Schiffssicherheitsvertrages verlängert werden.
(5)Absatz 5,Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit eines Gerätes oder Instrumentes erkennbar beeinträchtigt, so hat der Kapitän unverzüglich für die sachgemäße Instandsetzung zu sorgen. Nach wesentlichen Instandsetzungsarbeiten ist bei Geräten, für die eine Wiederholungsprüfung vorgesehen ist, eine außerordentliche Wiederholungsprüfung unverzüglich zu beantragen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Dokumentnummer
NOR12148927
alte Dokumentnummer
N9198150971J