Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 141Paragraph 141
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
V. ABSCHNITTrömisch fünf. ABSCHNITT
Schutzausrüstung
Schutzkleidung
§ 141.Paragraph 141,
(1)Absatz eins,Bei Arbeiten an Deck, Winden und in der Maschine oder bei sonstigen Arbeiten, bei denen eine Gefährdung durch lose Kleidung besteht, ist eine anliegende Kleidung zu tragen. Dies gilt auch für die Wetterschutzkleidung. Fingerringe dürfen bei der Arbeit nicht getragen werden.
(2)Absatz 2,Die Arbeitnehmer müssen festes, rutschsicheres Schuhzeug tragen.
(3)Absatz 3,Bei Arbeiten mit heißen, sehr kalten, ätzenden, giftigen oder infektiösen Stoffen sowie mit scharfkantigen oder spitzen Gegenständen sind geeignete Handschuhe zu benutzen.
(4)Absatz 4,Kleidungsstücke dürfen in der Nähe von Maschinen oder sich bewegender Teile nicht angezogen, abgelegt oder aufbewahrt werden. Auch auf stillstehenden Triebwerken darf Schutzkleidung nicht abgelegt werden.
(5)Absatz 5,Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Bekleidungsstücke sind den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen.Die in den Absatz eins bis 3 genannten Bekleidungsstücke sind den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Dokumentnummer
NOR12149053
alte Dokumentnummer
N9198151097J