Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 149Paragraph 149
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Verbot des Rauchens und der Verwendung von offenem Feuer und Licht
§ 149.Paragraph 149,
(1)Absatz eins,In Räumen, in denen eine erhöhte Brandgefahr besteht, wie in Werkstatträumen, Motoren- und Brennstoffvorratsräumen, Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten oder Farbenlagerräumen, muß das Verbot des Rauchens und der Verwendung von offenem Feuer und Licht deutlich sichtbar angebracht sein.
(2)Absatz 2,Das Rauchen in der Koje ist verboten.
(3)Absatz 3,Bei der Brennstoffübernahme, bei der Entnahme von Petroleum aus Tanks für den Bordbedarf und ähnlichen feuergefährlichen Arbeiten, darf nicht geraucht und kein offenes Feuer und Licht verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Dokumentnummer
NOR12149061
alte Dokumentnummer
N9198151105J