Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 174Paragraph 174
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Maschinentagebuch
Inhalt
§ 174.Paragraph 174,
In das Maschinentagebuch sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 20 mindestens einzutragen
vor Verwendung eines neuen Maschinentagebuches
der Name des leitenden Ingenieurs,
der Beginn des Eintragungszeitraumes,
Angaben über die Hauptmaschinen- und Hilfsmaschinen-Anlage;
stündlich
wenn Maschinenpersonal im Maschinenraum Dienst versieht, die Temperatur im Maschinenraum an der Arbeitsstelle und in Kopfhöhe der Maschinisten,
Schraubenumdrehungen pro Minute;
von Wache zu Wache Angaben über
Temperatur und Druck von Schmier- und Getriebeöl,
Temperatur und Druck von Kühlwasser,
Temperatur des Seewassers,
Abgastemperatur von Turbo-Gebläse und Auspuff;
täglich
Betriebszeiten der Haupt- und Hilfsmaschinen,
im eintretenden Falle
Zeitpunkt der Inbetriebnahme und Stillegung der Maschine,
sämtliche größeren Arbeiten, welche zur Wartung oder zur Reparatur der Maschine während der Reise vorgenommen werden,
Änderungen und Unterbrechungen des Ganges der Maschine während der Fahrt; soweit durch Umstände (zB Revierfahrt) eine genaue Eintragung ausgeschlossen ist, wenigstens allgemeine Vermerke über das Manövrieren mit der Maschine,
sämtliche Maschinenhavarien,
Einnehmen und Auspumpen von Wasserballast.
Schlagworte
Schmieröl, Hauptmaschine
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Dokumentnummer
NOR12149085
alte Dokumentnummer
N9198151129J