Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 189Paragraph 189
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
TEIL L
Ärztliche Untersuchung
Anwendungsbereich
§ 189.Paragraph 189,
(1)Absatz eins,Die Vorschriften dieses Teils gelten für Besatzungsmitglieder aller Schiffe, ausgenommen Jachten.
(2)Absatz 2,Niemand darf zur Beschäftigung auf einem Schiff nach Abs. 1 angeheuert werden, der seine Eignung für die Arbeit auf See, für die er verwendet werden soll, nicht nachgewiesen hat.Niemand darf zur Beschäftigung auf einem Schiff nach Absatz eins, angeheuert werden, der seine Eignung für die Arbeit auf See, für die er verwendet werden soll, nicht nachgewiesen hat.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Dokumentnummer
NOR12149100
alte Dokumentnummer
N9198151144J